07.06.2013 · Anhängiges Verfahren · EGV 1150/2000 Art 2 · C-60/13
verbindliche Zolltarifauskunft, Einfuhr, Knoblauch
Letzte Änderung: 7. Juni 2013, 16:41 Uhr, Aufgenommen: 7. Juni 2013, 16:41 Uhr
Klage der Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 04.02.2013, mit dem Antrag,
1. festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG und die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1150/2000 verstoßen hat, indem es sich geweigert hat, den Betrag von 20 061 462,11 GBP im Zusammenhang mit Abgaben auf die Einfuhren frischen Knoblauchs, für die fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte erstellt waren, bereitzustellen;
2. dem Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-60/13
Normen: EGV 1150/2000 Art 2, EGV 1150/2000 Art 6, EGV 1150/2000 Art 9, EGV 1150/2000 Art 10, EGV 1150/2000 Art 11, EUVtr Art 4 Abs 3
Rechtsmittel: Klage der Kommission