22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 30/13
Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 7. August 2013, 16:42 Uhr
Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren VI R 30/13 ist durch Beschluss vom 18. Dezember 2014 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 30/13
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 07.05.2013 3 K 2361/11
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 18.12.2014) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger