Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.10.2013 · Anhängiges Verfahren · KN Pos 3212 UPos 9090 · C-480/13

    Färbemittel, Farbstoff, kombinierte Nomenklatur

    Letzte Änderung: 2. Oktober 2013, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 2. Oktober 2013, 12:00 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 16.08.2013 zu folgender Frage:
    War eine Ware im Jahr 2005 als Färbemittel oder Farbstoff in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz besteht, die zwar eine gewisse - jedenfalls auf textile Stoffe nicht beständige - färbende Wirkung haben kann, bei der einzureihenden Ware jedoch dazu dient, Informationen über in einer Untersuchungslösung (vorbehandeltes Blut) enthaltene Partikel (weiße Blutkörperchen) dadurch zu erhalten, dass die Substanz im Wege der ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile der Partikel (Nukleinsäuren) molekulare Strukturen bildet, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht bestimmter Wellenlänge für eine begrenzte Zeit fluorochrom werden und dieser Zustand und sein Ausmaß mit einer speziellen Photozelle gemessen wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-480/13

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 16.8.2013 (4 K 147/11)

    Normen: KN Pos 3212 UPos 9090, KN Pos 3204, KN Pos 3822

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen