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  • 30.06.2010 · Anhängiges Verfahren · EG Art 23 · C-136/10

    Umweltsteuer, Erstzulassung neuer und gebrauchter Pkws

    Letzte Änderung: 30. Juni 2010, 12:01 Uhr, Aufgenommen: 30. Juni 2010, 12:01 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Curte de Apel Targu-Mures (Rumänien), eingereicht am 15.03.2010, zu folgenden Fragen:

    1. Sind mit der Einführung einer Umweltsteuer für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 15. Dezember 2008 durch eine entsprechende, von Rumänien erlassene Rechtsnorm (Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008) die Grundsätze der Zollunion und der Vermeidung der Doppelbelastung, wie sie die Art. 23, 25 und 90 EG vorsehen, gewahrt, bzw. ist nach diesen Vorschriften des Vertrags die Einführung einer Umweltsteuer mit dem vom rumänischen Gesetzgeber in der Präambel der Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 und auch in Art. 174 EG ff. vorgesehenen Ziel der Gewährleistung des Umweltschutzes durch die Umsetzung von Programmen und Projekten zur Verbesserung der Luftqualität und zur Erreichung der in diesem Bereich von der Gemeinschaftsgesetzgebung vorgesehenen Grenzwerte zulässig? Konkreter gefasst: Ist es bei der Einführung einer Umweltsteuer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erstzulassung neuer und gebrauchter Pkws, die von einem anderen Mitgliedstaat in den erstgenannten Mitgliedstaat eingeführt werden, nach Art. 174 EG ff. gerechtfertigt, die Art. 23, 25 und 90 dieses Vertrags nicht anzuwenden?

    2. Wenn ein solches Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat einer ähnlichen Steuer, d. h. einer Umweltsteuer (mit derselben Konzeption und mit demselben Ziel, nämlich die Umwelt gemäß den Grundsätzen und Zielen zu achten, die in Art. 174 EG ff. festgeschrieben sind), unterlag, darf dann bei der Erstzulassung in einem anderen Mitgliedstaat eine solche Umweltsteuer mit den in Art. 174 ff. des Vertrags vorgesehenen Zielen erhoben werden, auch wenn es zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat einer Umweltsteuer unterlag?

    3. Ist schließlich im umgekehrten Fall, wenn ein solches Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat keiner Umweltsteuer unterlag (sei es, weil es eine solche Steuer nicht gibt, sei es aus anderen Gründen), aber bei der anschließenden Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. in Rumänien, wo eine solche Steuer erhoben wird, die Umweltsteuer bei der Erstzulassung in diesem Staat erhoben wird, ein Verstoß gegen die Grundsätze der Zollunion oder das Verbot des mittelbaren inländischen Schutzes, den die Art. 23, 25 und 90 EG vorsehen, anzunehmen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-136/10

    Vorinstanz: Curte de Apel Targu-Mures (Rumänien)

    Normen: EG Art 23, EG Art 25, EG Art 90, EG Art 174, EG Art 174ff

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen