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  • 24.01.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a · C-526/13

    Mehrwertsteuerbefreiung, Lieferung von Hochseeschiffen

    Letzte Änderung: 24. Januar 2014, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2014, 12:45 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Mokestiniu gincu komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen), eingereicht am 07.10.2013, zu folgender Frage: Ist Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass dessen Bestimmungen über die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht nur auf Lieferungen an den Betreiber eines Hochseeschiffes anwendbar sind, der diese Gegenstände für die Versorgung des Schiffes verwendet, sondern auch auf Lieferungen an Personen, die vom Betreiber des Schiffes verschieden sind, d. h. an nicht bekanntgegebene Mittelspersonen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Gegenstände schon bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften entsprechende Beweise vorgelegt werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-526/13

    Vorinstanz: Mokestiniu gincu komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen