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  • 24.01.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 73 · C-444/13

    Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Lieferung

    Letzte Änderung: 24. Januar 2014, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2014, 13:52 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Brasov (Rumänien), eingereicht am 7.8.2013 zu folgender Frage:

    Sind die Art. 73 und 78 MwStSystRL dahin auszulegen, dass in der Situation, in der die Parteien in einem Kaufvertrag einen endgültigen und unwiderruflichen Preis vereinbaren und der Kaufvorgang anschließend von den Steuerbehörden wegen der Neubewertung des Verkäufers als steuerpflichtige Person als steuerbar angesehen wird, die darauf entfallende Mehrwertsteuer als im Preis inbegriffen anzusehen ist oder dahin, dass sie zu diesem Preis hinzugerechnet wird? Mit anderen Worten: Was ist die Bemessungsgrundlage für eine solche Lieferung?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-444/13

    Vorinstanz: Tribunal Brasov (Rumänien)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 78

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen