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  • 20.02.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 96/2003 Art 4 Abs 2 · C-606/13

    Energiesteuerrichtlinie, Steuerbetrag, Überführung in den freien Verkehr, Verbrauchssteuer

    Letzte Änderung: 20. Februar 2014, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2014, 13:10 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Sundsvall (Schweden), eingereicht am 25.11.2013, zu folgenden Fragen:

    1. Nach Art. 4 Abs. 2 der Energiesteuerrichtlinie bezeichnet der Begriff "Steuerbetrag" die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden. Aus Art. 21 Abs. 5 dieser Richtlinie geht hervor, dass für elektrischen Strom Steuern erhoben werden und dass diese zum Zeitpunkt der Lieferung des Stroms durch den Verteiler oder Weiterverteiler entstehen. Stehen diese Vorschriften einer Steuer entgegen, die auf die thermische Leistung von Kernkraftreaktoren erhoben wird?

    2. Stellt eine Steuer auf die thermische Leistung eine Verbrauchsteuer dar, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren (verbrauchsteuerpflichtige Waren) erhoben wird, die in Art. 1 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie genannt sind?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-606/13

    Normen: EGRL 96/2003 Art 4 Abs 2, EGRL 96/2003 Art 21 Abs 5, EGRL 118/2008 Art 1 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen