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  • 26.03.2014 · Anhängiges Verfahren · EGV 2988/95 Art 1 Abs 2 · C-59/14

    Verjährungsfrist, Ausfuhrerstattung, Rückforderung

    Letzte Änderung: 26. März 2014, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 26. März 2014, 15:05 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 13.12.2013 zu folgenden Fragen:

    1. Setzt die für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erforderliche und in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 definierte Unregelmäßigkeit in einem Fall, in dem der Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung erst nach Eintritt eines Schadens aufgedeckt wurde, neben einer Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers kumulativ voraus, dass ein Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, bewirkt worden ist, so dass die Verjährungsfrist erst ab Schadenseintritt zu laufen beginnt, oder beginnt die Verjährungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits mit der Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung darstellt?

    2. Sofern auf Frage 1. geantwortet wird, dass die Verjährungsfrist erst mit Eintritt des Schadens beginnt: Liegt - im Zusammenhang mit der Rückforderung endgültig gewährter Ausfuhrerstattung - ein Schaden i. S. v. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bereits vor, wenn einem Ausführer ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag i. S. v. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gezahlt worden ist, ohne dass die Sicherheit nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bereits freigegeben worden wäre, oder liegt ein Schaden erst im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit bzw. endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung vor?

    Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2013 (4 K 28/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-59/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2013 (4 K 28/12)

    Normen: EGV 2988/95 Art 1 Abs 2, EGV 2988/95 Art 3 Abs 1 UAbs 1, EWGV 565/80 Art 5 Abs 1, EWGV 565/80 Art 6

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen