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  • 09.04.2014 · Anhängiges Verfahren · EUV 1294/2009 · C-34/14

    Antidumping, China, Vietnam, Leder

    Letzte Änderung: 9. April 2014, 04:15 Uhr, Aufgenommen: 9. April 2014, 15:50 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 24.10.2013 zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates insgesamt gültig, soweit sie nicht durch die EuGH-Urteile vom 2. Februar 2012 und vom 15. November 2012 in den Rs. C-249/10 P und C-247/10 P für nichtig erklärt wurden?

    2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird, aber die genannten Verordnungen nicht insgesamt ungültig sind:

    a) In Bezug auf welche Ausführer und Hersteller in der Volksrepublik (VR) China und in Vietnam, von denen die Klägerin in den Jahren 2006 bis 2011 Waren bezogen hat, sind die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China und Vietnam und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ungültig?

    b) Stellt die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung der genannten Verordnungen ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt i. S. d. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex (ZK) dar?

    Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 24.10.2013 (14 K 3714/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-34/14

    Vorinstanz: Finanzgericht München, Entscheidung vom 24.10.2013 (14 K 3714/12)

    Normen: EUV 1294/2009, EGV 1472/2006, EGV 384/96 Art 11 Abs 2, ZK Art 236 Abs 2 UAbs 2, EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 2, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst b, EGV 384/96 Art 2 Abs 7 Buchst c, EGV 384/96 Art 17, EGV 384/96 Art 9 Abs 6, EGV 394/96 Art 9 Abs 5

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen