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  • 04.06.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 168 · C-123/14

    Mehrwertssteuer, Steuerhinterziehung, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 4. Juni 2014, 03:45 Uhr, Aufgenommen: 4. Juni 2014, 13:47 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna (Bulgarien), eingereicht am 14.3.2014 zu folgenden Rechtsfragen: 1. Ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass, wenn Gegenstände an einen Dritten verkauft werden, durch ihren Kauf das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass der Vorlieferer Gegenstände derselben Art besessen hat?

    2. Entspricht der Richtlinie und der Rechtsprechung zu ihrer Auslegung eine Verwaltungspraxis wie die der Natsionalna agentsia po prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen), bei der Mehrwertsteuerpflichtigen im Sinne des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Mangels an Beweisen für die Herkunft der Gegenstände versagt wird, ohne dass der Verdacht der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung geäußert und/oder objektive Umstände angegeben werden, anhand deren sich feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-123/14

    Normen: EGRL 112/2006 Art 168

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen