23.02.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 · VI R 21/14
Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Probezeit, Verpflegungsmehraufwand
Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr
Ist bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, bei dem die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit --unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen (hier: lediglich 9 km Entfernung zum Arbeitsort)-- auch dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 21/14
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.2.2014 9 K 2957/12
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
Erledigt durch: Urteil vom 06.11.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger