21.08.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 1a · X R 9/14
Dauernde Last, Leibrente, Hofübergabe, Landwirtschaft, Änderung, Versorgungsleistung
Letzte Änderung: 21. August 2017, 11:45 Uhr, Aufgenommen: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr
Sind Zahlungen, zu denen sich der Kläger in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen notariellen Vertrag im Rahmen einer klassischen Hofübergabe eines ausreichend Ertrag bringenden Weinbaubetriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgabe abziehbar, wenn vereinbart ist, dass, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist, jeder Beteiligte Abänderungen in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO verlangen kann, der Vertrag allerdings auch die Einschränkung enthält, dass eine eintretende Pflegebedürftigkeit kein Grund ist, einen Mehrbedarf geltend zu machen?
Liegt eine Abweichung zum BFH-Beschluss vom 9.5.2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501 vor?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 9/14
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 15.1.2014 1 K 1756/13
Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1, ZPO § 323
Erledigt durch: Urteil vom 03.05.2017, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung