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  • 30.06.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1 · C-159/14

    Frachtführer, Lieferung an Dritten, Lieferkette, Steuerbetrug

    Letzte Änderung: 30. Juni 2014, 03:15 Uhr, Aufgenommen: 30. Juni 2014, 14:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna (Bulgarien), eingereicht am 04.04.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, auch das Recht umfasst, einen Frachtführer anzuweisen, die Ware an eine dritte, von dem in der Rechnung bezeichneten Empfänger verschiedene Person zu liefern, und in diesem Sinne allein schon der Erhalt der Ware durch diese dritte Person einen Beweis für bewirkte vorhergehende Lieferungen von Gegenständen darstellt?

    2. Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der fehlende tatsächliche Besitz des direkten Lieferers an der Ware - unabhängig davon, dass der Käufer die Ware erhalten hat - bedeutet, dass die Bedingungen für das Vorliegen einer Lieferung nach der Richtlinie nicht erfüllt sind?

    3. Stellen der Umstand, dass die vorherigen Lieferer in der Lieferkette die Steuerbehörden nicht unterstützt haben, sowie das fehlende Verladen der Ware objektive Anhaltspunkte dar, denen entnommen werden kann, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz, auf den er das Recht auf Vorsteuerabzug stützt, Teil eines Steuerbetrugs ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-159/14

    Normen: EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen