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  • 13.08.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 · C-264/14

    Bitcoin, Mehrwertsteuer, Umtausch

    Letzte Änderung: 13. August 2014, 03:45 Uhr, Aufgenommen: 13. August 2014, 12:42 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 02.06.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass als Umtausch einer virtuellen Währung in eine herkömmliche Währung und umgekehrt bezeichnete Umsätze, für die eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, als Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt zu verstehen sind?

    2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass derartige Umtauschgeschäfte von der Steuer befreit sind?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-264/14

    Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen