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  • 13.08.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 36/2005 Art 1 · C-342/14

    Dienstleistungsfreiheit, Steuerberatung

    Letzte Änderung: 13. August 2014, 03:45 Uhr, Aufgenommen: 13. August 2014, 12:47 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20.05.2014 zu folgenden Fragen:

    1. Steht Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit für den Fall entgegen, dass eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründete Steuerberatungsgesellschaft im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und in dem anderen Mitgliedstaat nationale Vorschriften vorsehen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Anerkennung bedarf und von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss?

    2. Kann sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG berufen, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt?

    3. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er unter den in der Frage zu 1. genannten Umständen einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers geltende Vorschriften entgegensteht, wenn die Steuerberatungsgesellschaft nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist?

    Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 20.5.2014 (II R 44/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-342/14

    Vorinstanz: BFH 20.5.2014, II R 44/12

    Normen: EGRL 36/2005 Art 1, EGRL 36/2005 Art 2, EGRL 36/2005 Art 3 Abs 1, EGRL 36/2005 Art 5, EGRL 123/2006 Art 16, EGRL 123/2006 Art 17 Nr 6, AEUV Art 54, AEUV Art 56, AEUV Art 57, AEUV Art 62, StBerG § 2, StBerG § 3, StBerG § 3a, StBerG § 32, StBerG § 33, StBerG § 35, StBerG § 49, AO § 80 Abs 5

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen