23.01.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 13a Abs 1 S 2 · IV R 25/14
Landwirtschaft, Gewinnermittlungsart, Durchschnittssatz, Mitteilung, Steuererklärungspflicht, Steuerhinterziehung
Letzte Änderung: 23. Januar 2017, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 21. August 2014, 10:30 Uhr
Musste sich dem Kläger angesichts der Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs (mindestens 49 Mutterkühe und 28,5 ha Grünland) die Steuererklärungspflicht aufdrängen und liegt daher in der Nichtabgabe eine Steuerhinterziehung? Entfällt die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch ohne ausdrücklichen Hinweis des FA, wenn dieses den Wegfall der Voraussetzungen aufgrund von Verletzungen der Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen nicht erkennen konnte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 25/14
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 25.3.2014 12 K 38/10
Normen: EStG § 13a Abs 1 S 2, EStG § 4, AO § 370
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 83/14
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger