20.04.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 356 · III R 27/14
Einspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung
Letzte Änderung: 20. April 2015, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr
Führt der bei der Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse." zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 27/14
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 28.4.2014 6 K 1015/13 Kg
Normen: AO § 356
Erledigt durch: Beschluss vom 12.03.2015 (Erledigung der Hauptsache).
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger