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  • 20.04.2015 · Erledigtes Verfahren · AO § 356 · III R 27/14

    Einspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung

    Letzte Änderung: 20. April 2015, 15:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr

    Führt der bei der Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse." zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 27/14

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 28.4.2014 6 K 1015/13 Kg

    Normen: AO § 356

    Erledigt durch: Beschluss vom 12.03.2015 (Erledigung der Hauptsache).

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger