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  • 19.11.2014 · Anhängiges Verfahren · EWGV 2913/92 · C-379/14

    Marke, Zoll, EWR, EU, Steueraussetzung

    Letzte Änderung: 19. November 2014, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 19. November 2014, 12:30 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 07.08.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Sind von außerhalb des EWR stammende Waren, die unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, nachdem sie (nicht vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung) in das Hoheitsgebiet des EWR verbracht wurden, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Zollverfahren des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens (im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung EWG Nr. 2913/92 alt und Verordnung EG Nr. 450/2008) übergeführt worden sind und anschließend einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden, als eingeführt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG (jetzt Richtlinie 2008/95/EG) anzusehen, so dass eine "Benutzung (des Zeichens) im geschäftlichen Verkehr" vorliegt, die vom Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie verboten werden kann?

    2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Hat dann zu gelten, dass unter Umständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, das bloße Vorhandensein in einem Mitgliedstaat von solchen Waren (die in diesem Mitgliedstaat einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind) die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, so dass der Markeninhaber, der sich in dem genannten Mitgliedstaat auf nationale Markenrechte beruft, diesem Vorhandensein nicht widersprechen kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-379/14

    Normen: EWGV 2913/92, ZK, EWGRL 104/89 Art 5 Abs 3 Buchst c, EWGRL 104/89 Art 5 Abs 1, EGV 450/2008

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen