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  • 19.11.2014 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1 · C-403/14

    Bulgarien, Steuerneutralität, Mehrwertsteuer, Bevollmächtigung

    Letzte Änderung: 19. November 2014, 03:15 Uhr, Aufgenommen: 19. November 2014, 12:57 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna (Bulgarien), eingereicht am 25.08.2014, zu folgenden Fragen:

    1. Werden die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Verwaltungspraxis und eine Rechtsprechung verletzt, wonach es dem Verkäufer - dem Versender nach dem Beförderungsvertrag - obliegt, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers festzustellen und die Frage zu klären, ob sie von einer die Gesellschaft - den Erwerber - vertretenden Person, einem ihrer Angestellten mit entsprechender Position oder einer bevollmächtigten Person stammt?

    2. Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unmittelbare Wirkung, und darf das nationale Gericht die Bestimmung unmittelbar anwenden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-403/14

    Normen: EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen