24.08.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 21 · IX R 33/14
Sonderwerbungskosten, Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, Grund und Boden, Vermietung
Letzte Änderung: 24. August 2016, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Dezember 2014, 11:15 Uhr
1. Können künftige, anteilige Mietzahlungen, die an die finanzierende Bank vom bisherigen (Mit-)Eigentümer abgetreten waren und nun vom Erwerber an die Bank vorab gezahlt werden, um den Grundstücksanteil lastenfrei zu erwerben, von diesem als Sonder-Werbungskosten angesetzt werden?
2. Zur Frage der Absetzung für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (hier: Grund und Boden), wenn eine Vermietung nur noch zu einem deutlich geminderten Mietzins möglich ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 33/14
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 23.9.2014 8 K 302/13
Normen: EStG § 21, EStG § 9, EStG § 7 Abs 1 S 7
Erledigt durch: Urteil vom 10.05.2016, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger