Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 21 · C-503/14

    Portugal, Bemessungsgrundlage, Gesellschaftsanteile

    Letzte Änderung: 4. Februar 2015, 03:00 Uhr, Aufgenommen: 4. Februar 2015, 13:44 Uhr

    Klage der Kommission gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 11.11.2014, mit dem Antrag

    - festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21 AEUV, 45 AEUV und 49 AEUV und den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, indem sie die Regelung der Art. 10 und 38 des portugiesischen Codigo do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) (CIRS) erlassen und beibehalten hat, nach der ein Steuerpflichtiger, der (1) Gesellschaftsanteile tauscht und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder (2) Aktiva und Passiva aus einer auf einer individuellen Grundlage ausgeübten Tätigkeit im Tausch gegen Gesellschaftsanteile eines gebietsfremden Unternehmens überträgt, im ersten Fall - in Bezug auf die fraglichen Transaktionen - sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einbeziehen muss, in dem er noch als gebietsansässiger Steuerpflichtiger galt, und im zweiten Fall infolge der fraglichen Transaktion keinerlei Aufschub bei der Besteuerung erhält; - der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-503/14

    Normen: AEUV Art 21, AEUV Art 45, AEUV Art 49, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 31

    Rechtsmittel: Klage der Kommission