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  • 26.02.2015 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 · C-543/14

    Belgien, Mehrwertsteuer, Prozesskostenhilfe, Gerichtskostenhilfe, Dienstleistungen von Rechtsanwälten

    Letzte Änderung: 26. Februar 2015, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 26. Februar 2015, 14:03 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 27.11.2014, zu folgenden Fragen:

    1. a) Ist dadurch, dass die Dienstleistungen von Rechtsanwälten der Mehrwertsteuer unterworfen werden, ohne dass hinsichtlich des Rechts auf Beistand durch einen Rechtsanwalt und des Grundsatzes der Waffengleichheit der Umstand berücksichtigt wird, ob der Rechtsuchende, der keinen juristischen Beistand erhält, mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern dieser Artikel jeder Person das Recht gewährt, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, sowie die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für diejenigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?

    b) Ist aus den gleichen Gründen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 mit Art. 9 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998, vereinbar, insofern diese Bestimmungen ein Recht auf Zugang zum Gericht vorsehen, ohne dass diese Verfahren übermäßig teuer sein dürfen, und unter der Bedingung der "Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern"?

    c) Können die Dienstleistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erbringen, in die Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der vorerwähnten Richtlinie 2006/112/EG, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, eingeschlossen werden, oder können sie aufgrund einer anderen Bestimmung der Richtlinie befreit werden? Ist, falls diese Frage verneinend beantwortet wird, die Richtlinie 2006/112/EG, ausgelegt in dem Sinne, dass sie es nicht erlaubt, die Dienstleistungen, die durch Rechtsanwälte zugunsten von Rechtsuchenden erbracht werden, die juristischen Beistand im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten, von der Mehrwertsteuer zu befreien, mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

    2. Ist, falls die unter Punkt 1 angeführten Fragen verneinend beantwortet werden, Artikel 98 der Richtlinie 2006/112/EG dadurch, dass darin nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistungen von Rechtsanwälten anzuwenden, gegebenenfalls je nachdem, ob der Rechtsuchende, der nicht den Vorteil des juristischen Beistands genießt, mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, vereinbar mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern dieser Artikel jeder Person das Recht gewährt, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, sowie die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für diejenigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?

    3. Ist, falls die unter Punkt 1 angeführten Fragen verneinend beantwortet werden, Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 dieser Charta, festgelegt ist, insofern darin unter den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten keine Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten der Dienstleistungen von Rechtsanwälten vorgesehen ist, während andere Dienstleistungen als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten befreit sind, beispielsweise die von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachten Dienstleistungen, verschiedene medizinische Dienstleistungen oder auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterricht, Sport oder Kultur, und während dieser Behandlungsunterschied zwischen den Dienstleistungen von Rechtsanwälten und den durch Art. 132 der Richtlinie befreiten Dienstleistungen ausreichende Zweifel aufwirft, da die Dienstleistungen von Rechtsanwälten zur Achtung gewisser Grundrechte beitragen?

    4. a) Kann, falls die unter den Punkten 1 und 3 angeführten Fragen verneinend beantwortet werden, Art. 371 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat der Union erlaubt, die Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten teilweise aufrechtzuerhalten, wenn diese Dienstleistungen zugunsten von Rechtsuchenden erbracht werden, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind?

    b) Kann Art. 371 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch so ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat der Union erlaubt, die Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten teilweise aufrechtzuerhalten, wenn diese Dienstleistungen zugunsten von Rechtsuchenden erbracht werden, die juristischen Beistand im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-543/14

    Normen: EGRL 112/2006, EUGrdRCh Art 47, BürgPoRPakt Art 14, MRK Art 6, AarhusÜbk Art 9 Abs 4, AarhusÜbk Art 9 Abs 5, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 98, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, EU Art 9, EGRL 112/2006 Art 371

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen