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  • 18.03.2015 · Anhängiges Verfahren · EU Art 4 Abs 3 · C-546/14

    Italien, Liquidation, Vergleich, Mehrwertsteuerforderung, Konkursverwertung

    Letzte Änderung: 18. März 2015, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 18. März 2015, 14:27 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 28.11.2014, zu folgender Frage:

    Sind die in Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen, wie sie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-132/06, vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-174/07 und vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-500/10 ausgelegt worden sind, außerdem dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung (und damit, was den hier zu entscheidenden Fall betrifft, einer Auslegung der Art. 162 und 182-ter des Konkursgesetzes) entgegenstehen, nach der ein Vorschlag für einen gerichtlichen Vergleich, der - bei Liquidation des Schuldnervermögens - eine nur teilweise Befriedigung der staatlichen Mehrwertsteuerforderung vorsieht, zulässig ist, wenn kein Gebrauch vom Instrument des Steuervergleichs gemacht wird und für diese Forderung - auf der Grundlage der Feststellung eines unabhängigen Sachverständigen und als Ergebnis der formalen Kontrolle des Gerichts - im Fall der Konkursverwertung keine höhere Befriedigung zu erwarten ist?

    EU Art 4 Abs 3; EGRL 112/2006

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-546/14

    Normen: EU Art 4 Abs 3, EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen