04.01.2016 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 · VI R 8/15
Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Nachhaltigkeit, Qualität, Außendienst, Verfassungsmäßigkeit, Verpflegungsmehraufwand
Letzte Änderung: 4. Januar 2016, 09:30 Uhr, Aufgenommen: 23. März 2015, 10:00 Uhr
Ist bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Nachhaltigkeit als allein maßgebliches Kriterium für eine regelmäßige Arbeitsstätte festzulegen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 8/15
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 11.12.2014 11 K 70/14
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 09.11.2015.
Rechtsmittelführer: Verwaltung