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  • 06.05.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 56 · C-18/15

    Portugal, Steuer, Zinsertrag, Doppelbesteuerung, EURIBOR, LIBOR

    Letzte Änderung: 6. Mai 2015, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 6. Mai 2015, 11:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 19.01.2015 zu folgenden Rechtsfragen:

    1. Steht Art. 56 AEUV einer Regelung des nationalen Steuerrechts entgegen, nach der nicht in Portugal ansässige Finanzinstitute einer Steuer auf den in Portugal erzielten Zinsertrag unterliegen, die an der Quelle mit einem definitiven Steuersatz von 20 % (oder einem geringeren Steuersatz bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) erhoben wird, und dieser Steuersatz auf den Bruttoertrag angewandt wird, ohne die Möglichkeit eines Abzugs von unmittelbar mit der Ausübung der Finanztätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, während die von gebietsansässigen Finanzinstituten erzielten Zinsen in die steuerpflichtigen Gesamteinkünfte einbezogen und die mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben bei der Ermittlung des Gewinns für die Zwecke der Besteuerung mit Körperschaftsteuer abgezogen werden, so dass der allgemeine Steuersatz von 25 % auf den Nettozinsertrag angewandt wird?

    2. Steht Art. 56 AEUV dieser Regelung auch dann entgegen, wenn sich erweist, dass auf die Bemessungsgrundlage gebietsansässiger Finanzinstitute nach Abzug der mit den Zinserträgen zusammenhängenden Finanzierungskosten oder Abzug der mit diesen Erträgen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben eine Steuer erhoben wird oder erhoben werden kann, die höher ist als die bei gebietsfremden Instituten an der Quelle einbehaltene und auf den Bruttoertrag erhobene Steuer?

    3. Können hierzu die mit den gewährten Darlehen zusammenhängenden Finanzierungskosten oder die mit den erzielten Zinserträgen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben durch Daten des EURIBOR ("Euro Interbank Offered Rate") und des LIBOR ("London Interbank Offered Rate") nachgewiesen werden, die die bei der Interbankenfinanzierung angewandten durchschnittlichen Zinssätze darstellen, auf die Banken bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zurückgreifen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-18/15

    Normen: AEUV Art 56

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen