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  • 20.02.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4 · IV R 22/15

    Betriebsausgabe, Personengesellschaft, Schwestergesellschaft, Konzern, Grundschuld, Betriebliche Veranlassung

    Letzte Änderung: 20. Februar 2018, 18:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2015, 10:45 Uhr

    War die Bestellung einer Grundschuld durch die Klägerin zugunsten einer Unternehmensgruppe, in der der sie beherrschende Gesellschafter ebenfalls beherrschenden Einfluss geltend machen konnte, nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst, und durfte die Klägerin daher die ihr im Zusammenhang mit der Verwertung der belasteten Immobilie durch die finanzierende Bank entstandenen Aufwendungen (Teilwertabschreibung auf das belastete Grundstück, Abführung der Mieten an den Zwangsverwalter, Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Grundschuld) nicht als Betriebsausgaben abziehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 22/15

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 18.2.2015 9 K 260/12

    Normen: EStG § 4 Abs 4, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 30.11.2017, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger