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  • 20.06.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 20/15

    Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, In-vitro-Fertilisation, Mitgliedstaat, Europäische Union, Strafe

    Letzte Änderung: 20. Juni 2017, 15:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Juni 2015, 13:30 Uhr

    Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation einer durch eine Eizellspende von einer fremden Frau erlangten Eizelle Krankheitskosten, die trotz Strafbarkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 20/15

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 11.2.2015 2 K 2323/12 EFG 2015, 925

    Normen: EStG § 33

    Erledigt durch: Beschluss vom 19.04.2017, unzulässig.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger