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  • 09.07.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 108 Abs 3 · C-164/15 P

    Differenzierte Fluggaststeuersätze, Irland, staatliche Beihilfe

    Letzte Änderung: 9. Juli 2015, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Juli 2015, 08:57 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Kommission, eingelegt am 09.04.2015, mit dem Antrag,

    - das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5.02.2015 in der Rechtssache T-473/12, Aer Lingus/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25.07.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und

    - die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25.07.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen;

    - der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise,

    - die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    - die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

    Vorgehend: EuG , Urteil vom 5.2.2015 (T-473/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-164/15 P

    Vorinstanz: EuG 5.2.2015, T-473/12

    Normen: AEUV Art 108 Abs 3, EGV 659/1999

    Rechtsmittel: Unternehmen gegen Kommission