09.07.2015 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 108 Abs 3 · C-165/15 P
Differenzierte Fluggaststeuersätze, Irland, staatliche Beihilfe
Letzte Änderung: 9. Juli 2015, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Juli 2015, 09:01 Uhr
Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Kommission, eingelegt am 09.04.2015, mit dem Antrag,
- das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5.02.2015 in der Rechtssache T-500/12, Ryanair/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25.07.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und
- die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25.07.2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
hilfsweise,
- die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
- die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.
Vorgehend: EuG , Urteil vom 5.2.2015 (T-500/12)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-165/15 P
Vorinstanz: EuG 5.2.2015, T-500/12
Normen: AEUV Art 108 Abs 3, EGV 659/1999
Rechtsmittel: Unternehmen gegen Kommission