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  • 08.10.2015 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2 · C-344/15

    Irland, Maut, Mitgliedstaat, Wettbewerb

    Letzte Änderung: 8. Oktober 2015, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 8. Oktober 2015, 09:25 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Appeal Commissioners (Irland), eingereicht am 06.07.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Wenn eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit wie die Gewährung des Zugangs zu einer Straße gegen Zahlung einer Mautgebühr ausführt und es in dem Mitgliedstaat private Einrichtungen gibt, die Mautgebühren an verschiedenen mautpflichtigen Straßen aufgrund eines Vertrags mit der betreffenden öffentlichen Einrichtung nach nationalen Rechtsvorschriften erheben, ist Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates dann dahin auszulegen, dass die betreffende öffentliche Einrichtung und die betreffenden privaten Betreiber als miteinander im Wettbewerb stehend angesehen werden müssen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass eine Behandlung der öffentlichen Einrichtung als Nichtsteuerpflichtige zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führt, obwohl es (a) keinen tatsächlichen Wettbewerb zwischen der betreffenden öffentlichen Einrichtung und den betreffenden privaten Betreibern gibt und geben kann und (b) keinen Beleg dafür gibt, dass eine realistische Möglichkeit besteht, dass ein privater Betreiber in den Markt eintreten könnte, um eine mautpflichtige Straße zu bauen und zu betreiben, die mit der von der öffentlichen Einrichtung betriebenen mautpflichtigen Straße im Wettbewerb stehen würde?

    2. Falls es keine Vermutung gibt, welche Prüfung ist dann vorzunehmen, um zu klären, ob eine größere Verzerrung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vorliegt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-344/15

    Normen: EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen