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  • 14.10.2015 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 · C-332/15

    Italien, Mitgliedstaat, Vorsteuer, Abzugsrecht, Rechnung

    Letzte Änderung: 14. Oktober 2015, 00:45 Uhr, Aufgenommen: 14. Oktober 2015, 11:29 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien), eingereicht am 06.07.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Steht die Richtlinie 2006/12/EG vom 28.11.2006 in ihrer Auslegung durch die in den Gründen dieses Beschlusses genannte Rechtsprechung des Gemeinschaftsrichters nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten entgegen, die -wie die oben wiedergegebenen und in Italien geltenden (Art. 19 D.P.R. Nr. 633/72)- auch in strafrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit ausschließen, das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben, wenn die Mehrwertsteueranmeldungen und insbesondere die Anmeldung für das zweite Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, nicht vorgelegt wurden?

    2. Steht die Richtlinie 2006/12/EG vom 28.11.2006 in ihrer Auslegung durch die in den Gründen dieses Beschlusses genannte Gemeinschaftsrechtsprechung nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten entgegen, die -wie die oben wiedergegebenen und in Italien geltenden (Art. 25 und 39 D.P.R. Nr. 633/72)- auch in strafrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit ausschließen, für das Vorsteuerabzugsrecht erhaltene Rechnungen, die der Steuerpflichtige in keiner Weise registriert hat, zu berücksichtigen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-332/15

    Normen: EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen