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  • 03.02.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c · C-555/15

    Portugal, Therapie, Mehrwertsteuer, Physiotherapie, Osteopathie

    Letzte Änderung: 3. Februar 2016, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 3. Februar 2016, 12:23 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria (Portugal), eingereicht am 28.10.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Sind für die Zwecke der Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 unkonventionelle Therapien, insbesondere die Osteopathie, als arztähnliche Tätigkeit anzusehen?

    2. Ist ein Steuerpflichtiger, der nach nationalem Recht befugt ist, eine arztähnliche Tätigkeit - Physiotherapie - auszuüben, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich jedoch unterschiedslos oder einander ergänzend sowohl physiotherapeutische, als auch osteopathische Therapien anwendet, für die Zwecke des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und folglich für die Zwecke des Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes als Berufsausübender anzusehen, der insgesamt eine arztähnliche Tätigkeit ausübt und somit von der Mehrwertsteuer befreit ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-555/15

    Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen