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  • 02.03.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 314 Buchst a · C-624/15

    Litauen, Differenzbesteuerung, Mehrwertsteuer

    Letzte Änderung: 2. März 2016, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 2. März 2016, 11:37 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 23.11.2015, zu folgenden Fragen:

    1. Sind gemäß den Art. 314 Buchst. a und 226 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112 und gemäß den Art. 314 Buchst. d und 226 Nr. 14 dieser Richtlinie nationale Rechtsvorschriften und/oder eine nationale Praxis zur Umsetzung dieser Artikel zulässig, durch die es einem Steuerpflichtigen verwehrt wird, die Differenzbesteuerung anzuwenden, weil bei einer von der Finanzbehörde durchgeführten Steuerprüfung festgestellt wurde, dass in den Mehrwertsteuerrechnungen für die gelieferten Gegenstände unzutreffende Informationen/Angaben zur Anwendung der Differenzbesteuerung und/oder zur Befreiung von der Mehrwertsteuer gemacht wurden, aber der Steuerpflichtige weder davon wusste noch davon wissen konnte?

    2. Ist Art. 314 der Richtlinie 2006/112 dahin zu verstehen und auszulegen, dass der Steuerpflichtige, obwohl ausweislich der Mehrwertsteuerrechnung die Gegenstände von der Mehrwertsteuer befreit sind (Art. 226 Nr. 11 der Richtlinie 2006/112) und/oder der Verkäufer für die Lieferung der Gegenstände die Differenzbesteuerung angewandt hat (Art. 226 Nr. 14 der Richtlinie 2006/112), das Recht, die Differenzbesteuerung anzuwenden, nur dann erwirbt, wenn der Lieferant der Gegenstände tatsächlich die Differenzbesteuerung anwendet und seinen Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuerzahlung ordnungsgemäß nachkommt (Mehrwertsteuer auf die Handelsspanne in seinem Staat entrichtet)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-624/15

    Normen: EGRL 112/2006 Art 314 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 226 Nr 11, EGRL 112/2006 Art 314 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 226 Nr 11

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen