30.03.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f · C-616/15
Bundesrepublik Deutschland, Mehrwertsteuer, Mitgliedsstaat, Zusammenschluss
Letzte Änderung: 30. März 2016, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 30. März 2016, 10:46 Uhr
Klage der Kommission gegen Deutschland, eingereicht am 20.11.2015, mit dem Antrag,
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, auf Zusammenschlüsse beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben;
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-616/15
Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f