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  • 20.04.2016 · Anhängiges Verfahren · ZK Art 202 Abs 3 · C-679/15

    Zoll, Verbringen, Zollschuldner

    Letzte Änderung: 20. April 2016, 02:45 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2016, 13:34 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 17.12.2015, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex (Verordnung ÄEWGÜ Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) so auszulegen, dass eine juristische Person nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK als Verbringerin Zollschuldnerin wird, wenn einer ihrer Beschäftigten, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt hat?
    2. Wenn die erste Frage verneint wird:
    Ist Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK so auszulegen, dass
    a) eine juristische Person (auch dann) am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt ist, wenn einer ihrer Beschäftigten, der nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit an diesem Verbringen mitgewirkt hat und
    b) bei am vorschriftwidrigen Verbringen beteiligten juristischen Personen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandsmerkmals "obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen" auf die bei der juristischen Person mit der Sache befassten natürlichen Person abzustellen ist, auch wenn es sich dabei nicht um den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person handelt?
    3. Wenn die erste oder die zweite Vorlagefrage bejaht wird:
    Ist Art. 212a ZK so auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob im Verhalten des Beteiligten betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit liegt, bei juristischen Personen ausschließlich auf das Verhalten der juristischen Person bzw. ihrer Organe abzustellen ist, oder ist ihr das Verhalten einer bei ihr angestellten und im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Sache befassten natürlichen Person zuzurechnen?


    Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 1.12.2015 (11 K 145/12)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-679/15

    Vorinstanz: FG Baden-Württemberg 1.12.15, 11 K 145/12

    Normen: ZK Art 202 Abs 3, ZK Art 212a, ZKDV Art 899, ZK Art 40, EWGV 2454/93 Art 212a, EWGV 2454/93 Art 202 Abs 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen