21.07.2017 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 2 S 2 · IV R 49/15
Tonnagebesteuerung, Hilfsgeschäft, Devisentermingeschäft, Finanzierung, Gewinnausschüttung, Gewerbebetrieb
Letzte Änderung: 21. Juli 2017, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2016, 15:45 Uhr
Sind Gewinne aus Devisentermingeschäften, die eine Einschiffsgesellschaft ursprünglich zur Kurssicherung des in Fremdwährung zu zahlenden Kaufpreises für das bestellte Schiff abgeschlossen, dann jedoch vorzeitig glattgestellt hatte, auch insoweit als Hilfsgeschäfte durch den Tonnagegewinn abgegolten, als sie in einem Kalenderjahr vor Ablieferung und Indienststellung des Schiffs an die Kommanditisten ausgeschüttet wurden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 49/15
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 28.5.2015 1 K 91/13
Normen: EStG § 5a Abs 2 S 2, EStG § 5a Abs 3 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GewStG § 7 S 3, GewStG § 2 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 13.04.2017, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger