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  • 07.06.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 · C-101/16

    Rumänien, Mehrwertsteuer, Steuerpflichtiger, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 7. Juni 2016, 00:00 Uhr, Aufgenommen: 7. Juni 2016, 10:44 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 19.02.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Steht die Richtlinie 2006/112/EG nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden kann, dass die vorgelagerte Person, die die Rechnung ausgestellt hat, auf der Kosten und Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, von der Steuerverwaltung zum inaktiven Steuerpflichtigen erklärt worden ist?
    2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Steht die Richtlinie 2006/112 unter den in Frage 1 dargestellten Umständen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen das Recht auf Vorsteuerabzug schon dann versagt werden kann, wenn das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen am Sitz der Agentiei Nationale de Administrare Fiscala ausgehängt und auf deren Website unter "Öffentliche Mitteilungen - Informationen über Wirtschaftsteilnehmer" veröffentlicht worden ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-101/16

    Normen: EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen