Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.07.2016 · Anhängiges Verfahren · EUBes 527/2011 · C-209/16 P

    Sanierungsklausel, Mitgliedstaat, Beteiligungserwerb, Staatliche Beihilf

    Letzte Änderung: 6. Juli 2016, 02:00 Uhr, Aufgenommen: 6. Juli 2016, 13:02 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das EuG-Urteil vom 04.02.2016 T-620/11, eingelegt am 14.04.2016, mit dem Antrag,
    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 04.02.2016 in der Rechtssache T-620/11 aufzuheben, soweit es die Klage als unbegründet abweist,
    - den Beschluss der Kommission vom 26.01.2011, K(2011)275 endgültig, im Verfahren "Staatliche Beihilfe C 7/2010- KStG, Sanierungsklausel" gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären,
    - die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.
    (Die Rechtsmittelführerin macht geltend, es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Das Gericht habe verkannt, das § 8c Abs. 1a KStG, die sog. Sanierungsklausel, nicht selektiv sei:
    - Die sog. Sanierungsklausel sei nicht prima facie selektiv, weil keine Abweichung vom maßgeblichen Referenzsystem vorliege, und weil sie eine allgemeine Maßnahme sei, die jedem Unternehmen im Gebiet des Mitgliedstaats zugutekommen kann.
    - Die sog. Sanierungsklausel sei auch aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Die Sanierungsklausel sei erstens durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zweitens durch die Missbrauchsbekämpfung, nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen, und drittens durch die objektiven Unterschiede zwischen einem schädlichen Beteiligungserwerb und einem Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung gerechtfertigt.)

    Vorgehend: EuG , Urteil vom 4.2.2016 (T-620/11)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-209/16 P

    Vorinstanz: EuG 4.2.16, T-620/11

    Normen: EUBes 527/2011, EStG § 10d Abs 2, KStG § 8 Abs 1, KStG § 8c Abs 1 S 5, KStG § 8c Abs 1a, KStG § 8c Abs 1 S 6, AEUV Art 107 Abs 1, AEUV Art 263 Abs 4, EuGHSa Art 61 Abs 1

    Rechtsmittel: Rechtsmittel des Unternehmens