06.07.2016 · Anhängiges Verfahren · EUV 689/2013 · C-183/16 P
Durchführungsverordnung, Ausfuhrerstattung, Geflügelfleisch
Letzte Änderung: 6. Juli 2016, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 6. Juli 2016, 13:22 Uhr
Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 31.03.2016, mit dem Antrag,
- das Urteil des Gerichts vom 14.01.2016 in der Rechtssache T-397/13, außer dem Teil, der die Zulässigkeit der Klage betrifft, aufzuheben;
- zu beschließen, den Rechtsstreit nach Art. 61 der Satzung unmittelbar zu entscheiden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18.07.2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf null aufzuheben;
- der Kommission die Kosten des ersten Rechtszugs und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorgehend: EuG , Urteil vom 14.1.2016 (T-397/13)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-183/16 P
Vorinstanz: EuG 14.1.2016, T-397/13
Normen: EUV 689/2013
Rechtsmittel: Unternehmen gegen Kommission