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  • 03.08.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 146 Abs 1 Buchst e · C-288/16

    Lettland, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Einfuhr, Ausfuhr

    Letzte Änderung: 3. August 2016, 11:17 Uhr, Aufgenommen: 3. August 2016, 11:17 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstaka tiesa (Lettland), eingereicht am 23.05.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine unmittelbare Rechtsbeziehung oder eine gegenseitige vertragliche Beziehung zwischen dem Erbringer der Dienstleistungen und dem Empfänger oder Versender der Waren besteht?
    2. Welche Kriterien muss der in der genannten Bestimmung erwähnte unmittelbare Zusammenhang erfüllen, damit eine mit der Ein- oder Ausfuhr der Waren in Zusammenhang stehende Dienstleistung als von der Steuer befreit angesehen werden kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-288/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 146 Abs 1 Buchst e

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen