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  • 31.08.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 · C-286/16

    Rumänien, Beitritt, Verwaltungsakt, EU

    Letzte Änderung: 31. August 2016, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 31. August 2016, 11:28 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 23.05.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Verlangt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der angefochtene Verwaltungsakt vor dem Beitritt (Rumäniens zur Europäischen Union) erlassen wurde, aber über den Einspruch gegen diesen Verwaltungsakt eine Steuerbehörde nach dem Beitritt entschieden hat, dass das nationale Gesetz im Licht der für die Mehrwertsteuer maßgeblichen europäischen Richtlinie auszulegen ist?
    2. Ist der Grundsatz der Rechtssicherheit bezogen auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits dahin auszulegen, dass er einer Praxis der Steuerbehörden entgegensteht, die auf der Grundlage desselben Sachverhalts zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung von unmittelbar mit der internationalen Personenbeförderung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen führt als die, zu denen die Strafverfolgungsbehörden gelangt sind?
    3. Ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen in dem Fall, dass in einem Einspruch gegen einen Verwaltungsakt keine auf das Recht der Europäischen Union gestützten Gründe vorgetragen werden, diese nicht mehr vor dem Gericht geltend gemacht werden können?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-286/16

    Normen: EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen