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  • 07.09.2016 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 434/90 Art 8 · C-327/16

    Frankreich, Steuerstundung, Wertsteigerung, Zeitpunkt der Veräußerung

    Letzte Änderung: 7. September 2016, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 7. September 2016, 10:09 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 10.06.2016, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 8 der Richtlinie vom 23. Juli 1990 dahin auszulegen, dass er im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen einer Steuerstundungsregelung entgegensteht, die abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt wird, vorsieht, dass die Steuerschuld für eine Wertsteigerung anlässlich des Anteilstauschs festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr erhoben wird, in dem das die Steuerstundung beendende Ereignis eintritt, das insbesondere die Veräußerung der erworbenen Anteile sein kann?
    2. Ist Art. 8 der Richtlinie vom 23. Juli 1990 dahin auszulegen, dass er es im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen verbietet, dass die damit verbundene Wertsteigerung - sofern sie steuerbar ist - von dem Staat, in dem der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Austauschs steueransässig war, besteuert wird, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung der erworbenen Anteile, zu dem die Wertsteigerung tatsächlich besteuert wird, seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat?
    (Die Vorlagefragen beziehen sich auf Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1)

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-327/16

    Normen: EWGRL 434/90 Art 8

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen