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  • 28.09.2016 · Anhängiges Verfahren · EUV 1294/2009 · C-349/16

    Einführer, Grundverordnung, Stichproben

    Letzte Änderung: 28. September 2016, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 28. September 2016, 12:14 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 24.06.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung eine Stichprobe - dazu von nur acht Einführern - vorgenommen hat, obwohl eine überschaubare Zahl von 21 Einführern zu untersuchen war?
    2. Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission das vorgelegte Beweismaterial bei ihrer Überprüfung dadurch nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass sie fünf große und nur drei kleine Einführer in die Stichprobe aufgenommen und außerdem hauptsächlich die Angaben der fünf großen Einführer berücksichtigt hat?
    3. Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen die Art. 2 und 3 der Grundverordnung und/oder gegen Art. 11 Abs. 2, 5 und 9 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung nicht über genügend Angaben verfügte, um feststellen zu können, dass gedumpte Einfuhren weiterhin stattfinden und dadurch ein Schaden entsteht?
    4. Ist die Verordnung Nr. 1294/2009 in Bezug auf einen Einführer wie den im Ausgangsrechtsstreit wegen Verstoßes gegen Art. 21 der Grundverordnung ungültig, weil die Kommission bei ihrer Überprüfung das Vorliegen spezifischer Anhaltspunkte dafür verlangt, dass ein Einführer durch eine Verlängerung unverhältnismäßig belastet wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-349/16

    Normen: EUV 1294/2009, EGV 384/96 Art 17 Abs 1, EGV 384/96 Art 11 Abs 2 UAbs, EGV 384/96 Art 2, EGV 384/96 Art 3, EGV 384/96 Art 11 Abs 5, EGV 384/96 Art 11 Abs 9, EGV 384/96 Art 21

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien)