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  • 28.09.2016 · Anhängiges Verfahren · EURL 96/2011 Art 4 · C-365/16

    Körperschaftsteuer, Bemessungsgrundlage, ausgeschüttete Gewinne

    Letzte Änderung: 28. September 2016, 12:00 Uhr, Aufgenommen: 28. September 2016, 12:21 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 04.07.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Steht Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011, insbesondere sein Abs. 1 Buchst. a, einer Abgabe wie der in Art. 235 ter ZCA des Code general des impots vorgesehenen entgegen, die bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft anfällt und deren Bemessungsgrundlage die ausgeschütteten Beträge sind?
    2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist eine Abgabe wie die in Art. 235 ter ZCA des Code general des impots vorgesehene als "Steuerabzug an der Quelle" anzusehen, von dem die durch eine Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nach Art. 5 der Richtlinie befreit sind?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-365/16

    Normen: EURL 96/2011 Art 4, EURL 96/2011 Art 5

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich)