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  • 19.10.2016 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 · C-392/16

    Rumänien, Grundstücksgeschäfte, Befreiungsgrenze

    Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 00:00 Uhr, Aufgenommen: 19. Oktober 2016, 11:53 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 13.07.2016, zu folgender Frage:
    Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG und die Richtlinie 2006/112/EG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung oder einer Steuerpraxis entgegen, wonach auf eine Person, die mehrwertsteuerlich überprüft und nach erfolgter Überprüfung von Amts wegen mehrwertsteuerlich registriert worden ist, das - zum maßgeblichen Zeitpunkt für Grundstücksgeschäfte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen zwingend vorgeschriebene - Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Vereinfachungsmaßnahmen) mit der Begründung nicht anwendbar sein soll, dass die überprüfte Person vor der Durchführung der Geschäfte oder zum Zeitpunkt der Überschreitung der Befreiungsgrenze eine mehrwertsteuerliche Registrierung weder beantragt noch erhalten hatte?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-392/16

    Normen: EWGRL 388/77, EGRL 112/2006

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen