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  • 15.12.2016 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 214 · C-507/16

    Bulgarien, Mitgliedstaaten, Vorsteuerabzug, Dienstleistung

    Letzte Änderung: 15. Dezember 2016, 02:15 Uhr, Aufgenommen: 15. Dezember 2016, 08:44 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia grad (Bulgarien), eingereicht am 26.09.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 214 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug den Fällen der Registrierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer unterschiedliche Bedeutung zuzuschreiben ist, bzw. steht er dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten den Fällen der Registrierung unterschiedliche Bedeutung zuschreiben, wie es bei den Art. 97a und 70 Abs. 4 ZDDS der Fall ist?
    2. Sind Art. 168 Buchst. a und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass eine Person, die gemäß Art. 214 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie registriert ist, kein Recht auf Abzug der von ihr ausgewiesenen Vorsteuer für von ihr empfangene, von Steuerpflichtigen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkte Dienstleistungen hat, wenn sie diese Dienstleistungen zur Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten verwendet und die sonstigen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind?
    3. Sind Art. 168 Buchst. a und Art. 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 70 Abs. 4 ZDDS entgegenstehen, nach der für eine auf der Grundlage von Art. 214 Abs. 1 Buchst. d oder e, und nicht auf der Grundlage von Art. 214 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für die Zwecke der Mehrwertsteuer registrierte Person unter keinen Umständen ein Recht auf Vorsteuerabzug begründet wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-507/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 214, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 169 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 214 Abs 1 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 214 Abs 1 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 214 Abs 1 Buchst a

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen