Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.01.2017 · Anhängiges Verfahren · EGV 1998/2006 Art 1 Buchst d · C-518/16

    Unionsrecht, Binnenmarkt, Ausfuhrbeschränkungen, Steuererleichterung

    Letzte Änderung: 2. Januar 2017, 11:30 Uhr, Aufgenommen: 2. Januar 2017, 11:26 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 04.10.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Haben Durchführungsvorschriften des Unionsrechts wie die Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbare Wirkung und unmittelbare Geltung, und, falls ja, werden diese Grundsätze durch eine Vorschrift des nationalen Gesetzgebers verletzt, die den Anwendungsbereich der Unionsvorschrift einengt oder beschränkt?
    2. Ist eine staatliche Beihilfe in Form einer Steuererleichterung mit dem Wettbewerb im Binnenmarkt vereinbar, wenn die Beihilfe in Vermögensgegenstände investiert wird, die zur Herstellung von Erzeugnissen genutzt werden, die zum Teil in Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgeführt werden?
    3. Ist die Herstellung von Exporterzeugnissen durch Nutzung von Vermögensgegenständen, die mit Mitteln aus einer staatlichen Beihilfe erworben wurden, eine Tätigkeit, die im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht? Falls die Frage verneint wird, verfügen die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im nationalen Recht zusätzliche Beschränkungen für die Ausführer von Erzeugnissen vorzusehen, die mit Vermögensgegenständen hergestellt wurden, die aus der Investition einer Steuererleichterung resultieren? Falls die Frage bejaht wird, in welchem Verhältnis steht diese Bestimmung zu Art. 35 AEUV über das Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten, und liegen eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen den freien Warenverkehr vor?
    4. Ist es nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 zulässig, einer juristischen Person die Anerkennung eines aus dem Unionsrecht fließenden Anspruchs auf eine finanzielle De-minimis-Beihilfe zu versagen, bevor die im nationalen ÄGesetzÜ festgelegte Frist von vier Jahren abgelaufen ist, binnen deren die Investition zu tätigen ist, nur weil die betreffende Person in diesem Zeitraum Mittel auch in andere, eigenständige und gesonderte Strukturen ihres Unternehmens investiert hat, die Ausfuhren tätigen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-518/16

    Vorinstanz: Sofiyski gradski sad (Bulgarien)

    Normen: EGV 1998/2006 Art 1 Buchst d, AEUV Art 35

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen