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  • 08.02.2017 · Anhängiges Verfahren · EUV Art 4 Abs 3 · C-500/16

    Unionsrecht, Mehrwertsteuer, Verjährung Steuerschuld

    Letzte Änderung: 8. Februar 2017, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 8. Februar 2017, 11:17 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 16.09.2016, zu folgender Frage:
    Stehen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder irgendein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2013 in der Rechtssache C-224/11, BGZ Leasing, vorgenommenen Auslegung im Bereich der Mehrwertsteuer nationalen Rechtsvorschriften oder einer nationalen Praxis entgegen, die die Erstattung einer Überzahlung, die infolge der Erhebung der geschuldeten Mehrwertsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist, dann unmöglich machen, wenn aufgrund des Verhaltens der nationalen Behörden ein Einzelner von seinen Rechten erst nach Ablauf der Frist für die Verjährung der Steuerschuld Gebrauch machen konnte?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-500/16

    Normen: EUV Art 4 Abs 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen