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  • 05.04.2017 · Anhängiges Verfahren · EUV 2016/1647 · C-631/16

    Niederlande, Antidumpingzoll, Leder, Vietnam

    Letzte Änderung: 5. April 2017, 02:30 Uhr, Aufgenommen: 5. April 2017, 10:12 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland (Niederlande), eingereicht am 07.12.2016, zu folgenden Fragen:
    1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13.09.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von (UNTERNEHMEN A) Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?
    2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28.09.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von (UNTERNEHMEN I) Ltd (China) hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 gültig?
    3. Wenn die erste und/oder die zweite Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass die entrichteten Zölle nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen sind?
    4. Wenn die dritte Frage zu bejahen ist, wie sind diese Zinsen dann zu berechnen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-631/16

    Normen: EUV 2016/1647, EUV 2016/1731

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen