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  • 19.04.2017 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 167 · C-664/16

    Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Verhältnismäßigkeit, Neutralität

    Letzte Änderung: 19. April 2017, 13:15 Uhr, Aufgenommen: 19. April 2017, 13:24 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 21. Dezember 2016, zu folgenden Fragen:
    1. Können die Richtlinie 2006/112 im Allgemeinen und deren Art. 167, 168, 178, 179 und 273 im Besonderen sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin ausgelegt werden, dass sie es einem Steuerpflichtigen, der die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, gestatten, von seinem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch zu machen, wenn er in einem besonderen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens nicht in der Lage ist, die als Vorsteuer für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen gezahlten Beträge durch Vorlage steuerlicher Rechnungen nachzuweisen?
    2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Können die Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin ausgelegt werden, dass eine mittelbare Schätzung (im Wege eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens), die von einem unabhängigen Bewerter auf der Grundlage des sich aus einem die Gebäude betreffenden Gutachten ergebenden Umfangs der Arbeiten/Arbeitsleistung vorgenommen wird, eine zulässige und angemessene Maßnahme zur Bestimmung des Umfangs des Vorsteuerabzugsrechts darstellen kann, wenn die Lieferungen von Gegenständen (Baumaterialien) und die Dienstleistungen (Arbeitsleistung zur Errichtung der Bauwerke) von mehrwertsteuerpflichtigen Personen stammen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-664/16

    Normen: EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 178, EGRL 112/2006 Art 179, EGRL 112/2006 Art 273

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen